Finanzierung
Krankenkassenbeiträge
Alle Heime im Kanton Solothurn wenden das 12-stufige System RAI an. Je nach Einstufung liegen die Beiträge der Krankenkassen ab 01.01.2024 zwischen CHF 9.60 (Stufe 1) und CHF 115.20 (Stufe 12) pro Tag. Die Heime im Kanton Solothurn rechnen diese Beiträge direkt mit den Krankenversicherern ab (Tiers Payant).
Pflegebeiträge der Öffentlichen Hand
Die Pflegebeiträge der Öffentlichen Hand (Restkostenfinanzierung) werden jährlich durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn festgelegt und direkt zwischen den Alters- und Pflegeheimen mit der Clearingstelle des Kantons abgerechnet.
Hilflosenentschädigung
Wer bei alltäglichen Lebensverrichtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung durch Drittpersonen bedarf, ist im Sinne der AHV «hilflos» und hat Anspruche auf eine Hilflosenentschädigung.
Anspruch
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen der AHV erhalten Hilfslosenentschädigung unter der Voraussetzung, dass
- sie in schwerem, mittlerem oder leichtem Grade hilflos sind
- sie in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt aufweisen
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht
Ob jemand Hilflosenentschädigung erhält, hängt also nicht von Einkommen und Vermögen ab, sondern vom Grad der Hilflosigkeit.
Anmeldeformular und Merkblatt finden Sie auf der Website der AKSO Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.
Ergänzungsleistungen
Ergänzungsleistungen sind rechtliche Ansprüche, keine Fürsorgeleistungen oder Sozialhilfe. Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen sind jedoch massgebend. Sie werden individuell berechnet und ausgerichtet. Es gibt somit keine pauschalen Aussagen auf Anspruchsberechtigung. Mit der Einführung des neuen Sozialgesetzes ab dem 01. Januar 2008 entfällt die finanzielle Verwandtenunterstützungspflicht.
Zur Berechnung werden die regelmässigen Einkünfte - Erwerbseinkommen, AHV/IV, Pension, Vermögensertrag und ein Teil des Gesamtvermögens etc. einberechnet. Den Einnahmen werden die Ausgaben - Krankenkassengrundprämien, Miete/Heimtaxe, Lebensbedarf- resp. Grundbedarfpauschale etc. - gegenübergestellt. Für Liegenschaften gelten spezielle Regelungen. Separate Berechnungen z.B. erfolgen, wenn der eine Ehepartner zu Hause und der andere im Heim lebt. Resultiert ein jährliches Defizit, wird dieses in monatlichen Beträgen ausbezahlt. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen können die Ergänzungsleistungen auch Beiträge an die Krankheitskosten (Selbstbehalte, Franchise, Zahnbehandlungen, etc. ) ausrichten.
Anmeldeformulare und weitere Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website der AKSO Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.
INFOSTELLEN
Alters- und Hinterlassenenversicherung
www.ahv.ch
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
www.akso.ch
- Gesetzliche Grundlagen
Individuelle Finanzhilfen werden durch die Pro Senectute geleistet. Die Pro Senectute kann in Notlagen finanzielle Hilfe leisten. Auskunft über die Bedingungen und Voraussetzungen geben die Regionalstellen der Pro Senectute.
Pro Senectute Kanton Solothurn
www.so.pro-senectute.ch
Kostenlose umfassende Beratung in allen Fragen zu
- Finanzierung Heimaufenthalt
- Sozialversicherungen
- Hilfen zu Hause
- Hilfsmittelvermittlung
- Entschädigungsfragen für pflegende Angehörige
- Pflegevertrag
- etc.
CURAVIVA – der Branchenverband der Dienstleister für Menschen im Alter